Informationen zur E-Rechnung ab 01.01.2025
zum Thema E-Rechnungen haben wir hier einige Informationen für Sie zusammengestellt. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn noch Fragen offen bleiben sollten.
Mit dem „Wachstumschancengesetz“ (Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen…) wurden umsatzsteuerrechtliche Regelungen eingeführt, die eine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung zwischen Unternehmen (B2B) ab dem 01.01.2025 vorsehen.
Wir geben hier einen Überblick über den Stand der Regelungen und unsere Planung zur Unterstützung durch entsprechende Ergänzungen in LawFirm® (s.u. unter „Erstellung und Versand…“ bzw. „Empfang von E-Rechnungen“).
Mit den elektronischen Rechnungen hatten wir uns schon vor dem LawFirm® Update auf die Version V8.2x (11/2023) befasst, Es gibt allerdings lange Übergangsfristen, so dass wir das Thema noch zurückgestellt haben, um ggf. noch stattfindende Änderungen (wie z.B. aktuell bei den ZV Formularen) und neue Entwicklungen in den vorgesehenen Dateiformaten berücksichtigen zu können. Hier zunächst ein aktueller Überblick:
Die relevante Passage aus dem verlinkten Artikel (Stand 31.10.2024):
Ab wann gilt die Verpflichtung zur E-Rechnung?
Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung gilt ab 1.1.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG n. F. (gem. Vermittlungsergebnis v. 21.2.2024, zuvor Abs. 39) für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen. Diese sind in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung nochmals etwas großzügiger als im Regierungsentwurf:
Bis Ende 2026…
dürfen für in 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig, allerdings ist hierfür (wie bisher) die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG n. F.).
Bis Ende 2027…
dürfen für in 2027 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig; wie in 2025 und 2026 (s. o.) ist hierfür die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich; zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz (Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG) von max. 800.000 EUR hat (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG n. F.)
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Zu LawFirm gibt es für die Erstellung und für den Empfang von E-Rechnungen folgende Informationen: