BGH, Beschluss vom 17.11.2022 – IX ZB 17/22

Technische Probleme unverzüglich glaubhaft machen

Ein bei der elektronischen Einreichung per Anwaltspostfach (beA) aufgetretenes technisches Problem muss unverzüglich schon mit der Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht werden. Eine nachträgliche Darstellung der Voraussetzungen für die Ersatzeinreichung genügt nicht.

Zitat aus der Urteilsbegründung ( II. 2. b) bb) (2) , Rdn. 11 ):

„… Aus diesen Ausführungen folgt, dass eine unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 3 ZPO ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit tatsächlich erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt. Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung sogleich mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht.“

Anmerkung: Die in der LawFirm® Benutzerdokumentation enthaltene Broschüre zur elektronischen Gerichtspost enthält wichtige Hinweise zu den Regeln der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten. Neben Schritt- für Schritt-Anleitungen wird auch auf rechtliche Rahmenbedingungen eingegangen. Details …

BGH, Beschlüsse vom 08.03.2022 – VI ZB 25/20

und vom 14.05.2020 – X ZR 119/18

Zugang einer EGVP Sendung

Ein elektronisches Dokument gilt als wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem Empfänger-Intermediär im EGVP-Netzwerk gespeichert worden ist. Probleme beim Herunterladen durch die Geschäftsstelle des Gerichts, z. B. durch Umlaute im Dateinamen, sind dem Absender nicht zuzurechnen.

Zitat aus der Urteilsbegründung vom 14.05.2020 ( A. 2. a) , Rdn. 12 ):

„Nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO ist maßgeblich, dass das Dokument auf dem maßgeblichen System gespeichert worden ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (so zutreffend Müller, NZA 2019, 1120, 1121).“

Anmerkung: unabhängig davon sorgt LawFirm® in der Bereitstellungsfunktion für Sendungen an Gerichte dafür, dass die Dateinamen der Dokumente keine unzulässigen Zeichen enthalten; Umlaute werden automatisch umgewandelt, so dass Verzögerungen durch Formfehler kaum möglich sind. Details …

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – X ZR 60/19

Fristwahrung bei Scheitern der Telefax-Übermittlung

Von einem Prozessbevollmächtigten, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt.

Zitat aus der Urteilsbegründung ( II. 2. c) aa) , Rdn. 16 ):

Die relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen, die für dieses System veröffentlicht werden, begründet aber Zweifel daran, ob es in seiner derzeitigen Form eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung kurz vor Fristablauf bietet als ein Telefax-Dienst. So sind auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (https://bea.brak.de/category/aktuelle-meldungen) für März 2020 insgesamt zwölf Störungsmeldungen veröffentlicht, von denen sich vier auf Wartungsarbeiten und acht auf Anmeldeprobleme unbekannten Ursprungs beziehen.“

Anmerkung: LawFirm® unterstützt für Sendungen an Gerichte neben dem Anwaltspostfach beA gleichrangig auch den Governikus Communicator. Dabei sind die Arbeitsabläufe und die Darstellung der Nachrichten in der digitalen Akte identisch gestaltet. Details …

BGH, Beschluss vom 17.03.2020 – VI ZB 99/19

Bei beA Ausgangs-Sendungen Inhaltskontrolle notwendig

Sinnvolle Dateinamen beim beA – Für die Ausgangskontrolle beim beA ist bei fristgebundenen Schriftsätzen anhand eines sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war.

Zitat aus der Urteilsbegründung ( II. 2. b) , Rdn. 16 ):

„Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass bei Überprüfung des beA-Ausgangs festgestellt worden sei, dass ein Schriftsatz in dieser Angelegenheit an das Gericht übermittelt worden sei und dies für eine abendliche Ausgangskontrolle ausreichend sei, da eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke im Rahmen der Ausgangskontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich sei, verkennt, dass es für die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs jedenfalls nicht genügt, dass die Feststellung der Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen erfolgt, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen ist, welcher Art der Schriftsatz war.“

Anmerkung: LawFirm® sorgt in der Bereitstellungsfunktion für Sendungen an Gerichte automatisch für eine sinnvolle Benennung der in durchsuchbares PDF/A Format umgewandelten Dateien (optional mit Anlagenstempel in den PDF Dokumenten) und vermeidet Probleme durch unzulässige Sonderzeichen oder Umlaute. Details …