Online Gerichtsverhandlungen

In einem Podcast stellt der Deutsche Richterbund ausführlich zwei Bespiele für Online-Gerichtsverhandlungen im Zivilprozess vor: LG München I mit eigener Video-Konferenzanlage und einem Landgericht mit Microsoft Teams:

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Rechtsgrundlage dafür ist § 128a ZPO, der dem Gericht die Befugnis gibt, zu Online Verhandlungen zu laden. Teilweise werden solche Online-Verhandlungen auch von Anwälten angeregt:

§ 128a (ZPO) Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.